Frequently asked questions

FAQ International – Alles, was Sie über EPR-Verordnungen in Europa wissen müssen.

International

Die Erweiterte Produzentenverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) legt fest, dass die Marktteilnehmer, die ein den EPR-Richtlinien unterliegendes Produkt als erste Partei auf einen Markt bringen, für den gesamten Lebenszyklus dieses Produktes verantwortlich sind. Das beinhaltet auch die Sammlung und Entsorgung des Produktes nach der Verwendung durch die Endverbraucher. Damit soll dafür gesorgt werden, dass die Umweltbelastung durch das jeweilige Produkt im gesamten Produktlebenszyklus reduziert wird.

Diejenigen Marktteilnehmer, die als erste Partei ein Produkt auf einen Markt bringen, welches unter die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) fällt, gilt als Produzent gemäß der EU EPR. Dabei kann ein Produzent über jeden der folgenden Punkte definiert werden:


– Jede Partei, die ein Produkt herstellt, welches der jeweiligen länderspezifischen Umsetzung der EPR-Richtlinien unterliegt und/oder
– jede Partei, die ein Produkt, welches der jeweiligen länderspezifischen Umsetzung der EPR-Richtlinien unterliegt in dieses jeweilige Land verkauft und/oder
– jede Partei, die ein Produkt, welches der jeweiligen länderspezifischen Umsetzung der EPR-Richtlinien unterliegt in diesem Land verkauft und nicht dort ansässig ist.

Alle zuvor genannten Punkte sind immer auch von den spezifischen Vorgaben eines jeweiligen Landes abhängig, die zusätzlich berücksichtigt werden müssen. Diese Informationen sind daher rechtlich nicht verbindlich.

Wenn Sie weitere Einzelheiten über die EPR- und Verpackungspflichten für die europäischen Märkte erfahren möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit einem unserer EPR-Experten.

Eine Producer Responsibility Organisation (PRO) übernimmt gewisse Pflichten eines Herstellers. In diesem Zuge organisiert die PRO für ihre Lizenzgeber die Sammlung und Verwertung (Recycling) von Produkten, die unter die EPR-Richtlinien fallen.

Die Vorgaben sind von Land zu Land unterschiedlich. Die folgende Liste beinhaltet eine Übersicht der Produktkategorien, die von EPR-Richtlinien betroffen sein können. Diese Liste berücksichtigt nicht die verschiedenen länderspezifischen Vorgaben. Es können zudem weitere Kategorien in einzelnen Ländern unter nationale Gesetzgebungen fallen, die das EPR Konzept umsetzen. Diese Liste hat daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. — Verpackungen
– Materialgleiche Nichtverpackungsanteile (Kunststoff, Glas, Papier, Pappe)
– Elektro- und Elektronikgeräte (EEE)
– Batterien
– Möbel
– Reifen
– Papier
– Textilien
– Chemikalien
– Medizinische Piercing-Geräte für die Eigenbehandlung
– Matratzen

Wenn Sie ein Produzent gemäß der erweiterten Herstellerverantwortung sind, können Sie die folgenden, allgemein gehaltenen Hinweise befolgen, um Ihre EPR-Compliance nachzuweisen. Bitte berücksichtigen Sie, dass unterschiedliche Vorgaben und Richtlinien in verschiedenen Ländern existieren.

1.-Allgemeine Hinweise
Produkt lizenzieren und bei einer PRO registrieren In einigen Ländern müssen Sie als Produzent gemäß der EPR-Richtlinien die Produkte, die unter die EPR-Richtlinie fallen, bei einer Producer Responsibility Organisation (PRO) des jeweiligen Landes lizenzieren. Dafür müssen die Verkäufe von Produkten der verschiedenen EPR-Kategorien gegenüber der jeweiligen Producer Responsibility Organization für den jeweiligen Berichtszeitraum erklärt werden.

2.- Bei der jeweils verantwortlichen Stelle registrieren
In einigen Ländern ist es für Sie als Produzent gemäß der EPR-Richtlinien notwendig, sich bei der jeweils verantwortlichen Stelle des Landes, in dem Sie Ihre Produkte in den Markt bringen, zu registrieren. In Deutschland ist das für die Produktkategorie Verpackungen beispielsweise die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und deren Verpackungsregister „LUCID“. In Frankreich wäre die verantwortliche Stelle die ADEME (die französische Agentur für Umwelt- und Energie). Die verantwortliche Stelle wird anschließend die jeweilige EPR-Registrierungsnummer für den Produzenten erstellen, mit der dieser seine EPR-Compliance nachweisen kann. Diese Nummer muss beispielsweise einigen Elektronischen Marktplätzen vorgezeigt werden, damit der Produzent weiter als Händler auf dem jeweiligen Marktplatz aktiv bleiben kann.

3.- Umweltgebühr an die jeweilige PRO bezahlen
In einigen Ländern müssen Sie eine Umweltgebühr an die Producer Responsibility Organization bezahlen, bei der Ihre von EPR-Richtlinien betroffenen Produkte lizenziert werden. Die PRO wird dann Ihre Verantwortung für die Sammlung und Verwertung dieser Produkte übernehmen.

In vielen Ländern werden Hersteller oder Produzenten von Produkten, die EPR-Richtlinien unterliegen, mit Geldbußen belegt, wenn sie ihre EPR-Compliance nicht nachweisen können. In vielen Ländern sind elektronische Marktplätze gesetzlich dazu verpflichtet, die EPR-Compliance der Online-Händler sicherzustellen, die auf den jeweiligen Marktplätzen Produkte anbieten.
Wenn in diesen Fällen die jeweiligen Online-Händler ihre EPR-Compliance nicht nachweisen können, dann kann diesen die weitere Nutzung der jeweiligen Marktplätze zum Verkauf von Produkten, die EPR-Richtlinien unterliegen, untersagt werden. Diese Regulatorien können von Land zu Land unterschiedlich ausfallen und auch einzelne Marktplätze können möglicherweise mit unterschiedlichen Konsequenzen für die Online-Händler reagieren. Um Ihre persönliche Situation genauer zu analysieren, empfehlen wir Ihnen, Kontakt zu der jeweils verantwortlichen Producer Responsibility Organization aufzunehmen.

Es gibt so genannte Anfallstellen, die genauso behandelt werden wie private Endverbraucher. Eine beispielhafte Liste finden Sie hier: Übersicht_der_Abfallquellen_erzeugung.pdf (verpackungsregister.org). Diese Verpackungen sind in der Regel beteiligungspflichtig. Bei dem dort anfallenden Verpackungsmüll handelt es sich um normalen Hausmüll, der von einem Entsorgungsunternehmen abgeholt wird (es stehen keine Gewerbeabfallbehälter zur Verfügung). Ein gutes Beispiel ist die Bäckerei: Handelt es sich um einen kleinen Familienbetrieb, werden die dort anfallenden Verpackungen als normaler Hausmüll entsorgt. Handelt es sich um eine Filiale einer großen Kette, stehen in der Regel große Gewerbecontainer zur Verfügung.

Ein Bevollmächtigter ist eine natürliche oder juristische Person, die die EPR-Verpflichtungen in Österreich u. a. für ein Unternehmen übernimmt, das keinen Sitz in Österreich hat, aber Waren (Verpackung, Einweg-Kunststoffprodukte, Fanggeräte oder Fahrzeuge) an private Letztverbraucher oder Waren (WEEE, Batterien) an private oder gewerbliche Letztverbraucher vertreibt. Bitte besuchen Sie unseren Partner Authoriseme für weitere Informationen.

Verschiedene EU-Länder, wie zum Beispiel Spanien und Österreich, haben Gesetze eingeführt, die Unternehmen, die ihre Produkte an Endverbraucherinnen und Endverbraucher vertreiben und keinen eigenen Firmensitz im jeweiligen Land haben, dazu verpflichten, offiziell registrierte Bevollmächtigte für die Erfüllung Ihrer EPR Verpflichtungen im Kontext von Verpackungen zu bestellen. In Deutschland müssen registrierungspflichtige Unternehmen, die keine Niederlassung im Land haben, einen Bevollmächtigten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz beauftragen, der sie im Land für EPR Verpflichtungen vertritt. Weitere Länder haben bereits ähnliche Gesetzgebungen fixiert. Hintergrund dieser Gesetzgebungen ist der Gedanke der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR), die Hersteller für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte und Verpackungen in die Verantwortung nimmt. Zu den allgemeinen Aufgaben, die im Namen des Herstellers wahrgenommen werden, gehören: die Übermittlung von Berichten und Daten an die Regulierungsbehörden, der Abschluss von Verträgen und die Koordinierung mit den Organisationen für die Herstellerverantwortung, die Gewährleistung der Einhaltung der EPR-Verpflichtungen und die Funktion als Ansprechpartner für Interessengruppen und Regulierungsbehörden. Teilweise können/müssen gewisse Aufgaben, wie unter anderem die Registrierung im Herstellerregister von einem bevollmächtigen Vertreter in dem jeweiligen Land übernommen werden.

Die Bagatellgrenze gilt als überschritten, wenn Unternehmen mehr als 50 Tonnen Papier, Karton oder Pappe, 80 Tonnen Glas und 30 Tonnen Leichtverpackungen (und andere Fraktionen) in Verkehr bringen. Wird die Bagatellgrenze überschritten, muss eine jährliche Vollständigkeitserklärung abgegeben werden.