Be EPR-compliant in Austria and avoid penalties

EPR-konform in Österreich – welche EPR-Verpflichtungen gelten in 2024?

Allgemeines zu EPR-Verpflichtungen in Österreich

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist Teil des Europäischen Green Deals und demzufolge ein zentrales Element der EU-Strategie zur Förderung einer Kreislaufwirtschaft. Das bedeutet, dass das Unternehmen vor dem Gesetzgeber die Verantwortung für Verpackungen und/oder verpackte Produkte übernehmen muss: es sind die rechtlichen Vorschriften lt. Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Verpackungsverordnung (VVO) und Verpackungsabgrenzungsverordnung einzuhalten. Das heißt konkret, dass Unternehmen, die einen eigenen Firmensitz in Österreich haben, ihre inverkehrgesetzten Verpackungen und bestimmte Produkte aus Einwegkunststoff bei einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem (oder auch Rücknahmesystem) entpflichten müssen.

Hat ein Unternehmen keinen eigenen Firmensitz in Österreich, so muss es einen sogenannten Bevollmächtigten bestellen, der stattdessen vor dem Gesetzgeber die rechtliche Verantwortung übernimmt und für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen zu sorgen hat.

Mit dem Entgelt wird von den Sammel- und Verwertungssystemen die abfallwirtschaftliche Infrastruktur finanziert und die flächendeckende Sammlung, Sortierung und das Recycling der Wertstoffe organisiert.

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Abfallwirtschaftsgesetz, Verpackungsverordnung, Verpackungsabgrenzungsverordnung und Einwegkunststoffrichtlinie in Österreich

Das österreichische Abfallwirtschaftsgesetz regelt den Umgang mit Abfall aller Art und gibt vor, dass die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit auszurichten ist. Sämtliche schädliche und nachteilige Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, deren Lebensgrundlage und natürliche Umwelt sind zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Ressourcen müssen geschont werden und die stoffliche Verwertung der Abfälle darf kein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen als vergleichbare Primärstoffe. Es dürfen lediglich solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerungen keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

Die Verpackungsverordnung regelt den Umgang mit Verpackungsfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung der dafür benötigten Sammel- und Verwertungssysteme. Es legt im Sinne der EPR die Rücknahmeverpflichtung von Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen fest. Dies erfolgt nicht durch die Unternehmen selbst, sondern wird von flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen (Rücknahmesystemen) organisiert. Nur wenn es sich um Mehrweg-Verpackungen handelt, können die Unternehmen selbst die Verpackungen zurücknehmen. Zurückgenommene Verpackungen müssen entweder wiederverwendet oder verwertet werden. Auch für manche Transportverpackungen gibt es Ausnahmen, das lässt sich aber nicht pauschal feststellen, sondern muss im Einzelfall geklärt werden.

Außerdem schreibt die Verpackungsverordnung die getrennte Sammlung von Verpackungen vor und gliedert die Verpackungen (nach definierten Kriterien) in die Bereiche “Haushalts-” und “gewerbliche Verpackungen” und entsprechende Sammel- und Tarifkategorien. Unter “Haushalt” sind jene Verpackungen zu verstehen, die bestimmte Größenkriterien nicht überschreiten (≤ 5L bei raumbildenden Verpackungen, ≤ 1,5m² bei flächigen Verpackungen, ≤ 150g/Verkaufseinheit bei z.B. Styropor oder ähnlichen geschäumten Verpackungen). Ausnahme vom Größenkriterium: Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton. Hier ist das Kriterium zur Einstufung in Haushalt oder Gewerbe, ob es sich um eine Verkaufs- oder Transportverpackung handelt. Verpackungen, die üblicherweise in privaten Haushalten oder haushaltsähnlichen Orten anfallen werden folglich überwiegend in der privaten Haushaltssammlung entsorgt. Nähere Informationen zu den Größenkriterien finden sich in einem Merkblatt auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz.

Unter “Gewerbe” sind Verpackungen zu verstehen, die die genannten Größenkriterien überschreiten und üblicherweise an allen anderen Anfallstellen entsorgt werden (z.B. Palettenwickelfolien, Einwegpaletten, Transportkartonagen) (dort befinden sich meist industrielle Sammelbehälter, die im Rahmen einer gewerblichen Sammlung entleert werden).

Die Verpackungsabgrenzungsverordnung regelt in einem zweiten Schritt die Umverteilung der Verpackungsabfälle zwischen “Haushalts und gewerblichen Verpackungen”, nachdem im ersten Schritt die Einteilung nach den oben beschriebenen Größenkriterien erfolgt ist. Dies ist erforderlich, da es zu gewissen Teilen Haushaltsverpackungen gibt, die gewerblich anfallen und umgekehrt auch gewerbliche Verpackungen, die in der Haushaltssammlung landen. Jene Verpackungen, die als “Haushaltsverpackungen” eingestuft werden, sind zu anderen Tarifen zu entpflichten als die “gewerblichen Verpackungen”. Um zu klären, wie die Verpackungen richtig abgegrenzt werden, muss vorab die korrekte Produktgruppe nach GVM bestimmt werden. Erst wenn das geklärt ist, können die Quoten zur Aufteilung in “Haushalts- und gewerbliche Verpackungen” angewendet und eine rechtskonforme Zuordnung zu den korrekten Tarifkategorien sichergestellt werden.

Kein eigener Firmensitz in Österreich? Wahrscheinlich braucht das Unternehmen einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der EPR-Verpflichtungen!

Seit dem 1. Januar 2023 müssen bestimmte Personen, die keinen Sitz in Österreich haben, einen Bevollmächtigten für die Entpflichtung ihrer Verpackungen und/oder bestimmter Einwegkunststoffprodukte bestellen. Das sind:

  • Versandhändler, die aus dem Ausland heraus, also mit Firmensitz in EU-Ländern oder in Drittstaaten, in Österreich Verpackungen an private Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Verkehr bringen sowie
  • ausländische Fernabsatzhändler, also mit Firmensitz in EU-Ländern oder in Drittstaaten, von bestimmten Einweg-Kunststoffprodukten.

Liefert ein Unternehmen nach Österreich, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Verpflichtung besteht, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Anderenfalls agiert das Unternehmen nicht EPR-konform.

Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie für Ihr Unternehmen auch einen Bevollmächtigten bestellen müssen? Die Expertinnen und Experten unseres Partners RecycleMe können Sie dabei unterstützen. Hier gelangen Sie direkt zur Dienstleistung “Bevollmächtigter in Österreich” der RecycleMe. service.

Additional reporting obligations for reusable packaging and single-use plastic products

Zusätzlich zu den „normalen“ Verpackungsmeldungen müssen seit dem Kalenderjahr 2022 auch Angaben zu Mehrweg-Verpackungen und bestimmten Einweg-Kunststoffprodukten gemacht werden.

Hersteller von bestimmten Einwegprodukten aus Kunststoff sind gemäß Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, für alle Produkte, die ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzt werden, zusätzlich zur Meldung auch bestimmte Kosten zu tragen. Das betrifft z.B.

  • Feuchttücher,
  • Luftballons,
  • Getränkebecher,
  • Tüten und Folienverpackungen,
  • Tabakprodukte und
  • Fanggeräte.

Mit den Entgelten, die von den Sammel- und Verwertungssystemen (Rücknahmesystemen) eingenommen werden, werden kommunale Reinigungsaktionen (“Anti-Littering-Maßnahmen”) von Abfällen dieser Produkte finanziert – inkl. Beförderung und Behandlung. Außerdem auch die Kosten der Sensibilisierung und Informationen für die Letztverbraucher. Sind noch keine Infrastrukturen für die Sammlung dieser Abfälle auf öffentlichen Flächen vorhanden (z.B. für Tabakprodukte), wird die benötigte Infrastruktur auch mit diesen Entgelten geschaffen.

Inverkehrbringer mit Sitz in Österreich müssen darüber hinaus auch noch Angaben zu eingesetzten Mehrwegverpackungen machen. Hierbei sind zum einen die erstmals eingesetzten (z.B. frisch eingekaufte Europaletten oder Bierflaschen/-kisten) zu melden und zum anderen alle in einem Kalenderjahr eingesetzten Mehrwegverpackungen (= Stückzahl mal Umläufe). Ebenso sind im Falle der Entsorgung von z.B. zu Bruch gegangenen Mehrweggebinden am Standort umfassende Daten zu den Verwertungsmengen sowie Verwertungsunternehmen bekanntzugeben.

Genaue Datenerhebung ist wichtig, um Strafen zu vermeiden!

Das Allerwichtigste bei sämtlichen Verpflichtungen rund um EPR sind auch in Österreich korrekte und aktuelle Verpackungsstammdaten, die regelmäßig validiert werden. Wer sich hier gut aufstellt und frühzeitig um das Thema kümmert, hat schon vieles richtig gemacht.

Aktuelle Verpackungsstammdaten sind z.B. die Grundlage für korrekte Mengenmeldungen. Mengenmeldungen. Sie können dazu beitragen, die Entgelte für die Entpflichtung überschaubar zu halten und helfen auch, etwaige Kennzeichnungspflichten zu erfüllen oder künftigen Regelungen für den Einsatz von Mindestquoten bei recycelten Wertstoffen (Rezyklaten) zu entsprechen. Sollte z.B. im Rahmen einer Prüfung durch die zuständige Kontrollstelle (in Österreich ist das für Verpackungen und Einweg-Kunststoffprodukte die Verpackungskoordinierungsstelle – VKS) festgestellt werden, dass die gemeldeten Verpackungsmengen in einer Tarifkategorie um 5 Prozent zu niedrig angesetzt wurden, werden Strafzahlungen von 20 Prozent auf die jeweilige Differenzmenge dieser Tarifkategorie fällig.

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Österreich-Update 2025: AWG-Änderungen und Pfandsystem

Die jüngsten Änderungen im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) sowie die Einführung eines Pfandsystems für Einweggetränkeverpackungen bringen bedeutende Neuerungen für Unternehmen. Seit dem 18. Juli 2024 gelten neue Regelungen für Pönalen, die insbesondere die Berechnungsgrundlage und Fälligkeitsschwellen betreffen. Parallel dazu wurde am 26. September 2023 ein verpflichtendes Pfandsystem eingeführt, das ab 1. Januar 2025 verbindlich wird. Es zielt darauf ab, die Sammel- und Recyclingquote von Einweggetränkeverpackungen nachhaltig zu steigern. Unternehmen, die Verpackungen in Österreich in Verkehr bringen, sind von diesen Änderungen direkt betroffen und müssen neue Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung sowie der Rücknahme und Kennzeichnung erfüllen.
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