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Unternehmen, die in Deutschland Verpackungen in Verkehr bringen, müssen lt. deutschem Verpackungsgesetz (VerpackG) vielen Verpflichtungen nachkommen, um rechtskonform zu agieren. Das beginnt im Normalfall bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID, der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), anschließend folgen der Abschluss eines Vertrags mit einem Rücknahmesystem für lizenzierungspflichtige Verpackungen und entsprechende Mengenmeldungen bis hin zur Erfüllung von Mindeststandards in Bezug auf die Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Das Unternehmen ist selbst dafür verantwortlich, sich über alle geltenden Verpflichtungen zu informieren und diese zu erfüllen. Andernfalls drohen zum Teil hohe Bußgelder oder manches Mal sogar ein Verkaufsverbot in Deutschland.
Zu beachten: Die nachfolgenden Informationen dienen als allgemeine Richtlinien und sollten nicht als rechtliche Beratung interpretiert werden. Es ist ratsam, sich bei spezifischen Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes und zur Bewertung der individuellen Rechtslage an Fachexperten zu wenden.
Der rechtliche Hintergrund: Das Verpackungsgesetz (VerpackG) und die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
Das Verpackungsgesetz 2019 (VerpackG) regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungsabfällen. Es ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Hersteller, die Verpackungen in Verkehr bringen, werden stärker in die Pflicht genommen, sich an den Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungsabfälle zu beteiligen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist eine Organisation in Deutschland, die gemäß dem Verpackungsgesetz (VerpackG) eingerichtet wurde. Sie ist das Kontrollorgan für die Verpackungslizenzierung in Deutschland und prüft, ob Unternehmen ihren verpackungsrechtlichen Verpflichtungen rechtskonform nachkommen. Zur ZSVR gehört das öffentliche Verpackungsregister LUCID, wo alle Unternehmen, die in Deutschland lizenzierungspflichtige Verkaufsverpackungen auf den Markt bringen, eine individuelle LUCID Nummer beantragen und regelmäßigen Meldeverpflichtungen nachkommen müssen.
Der Unterschied zwischen systembeteiligungspflichten und nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
Ob eine Verpackung in Deutschland lizenziert werden muss oder nicht, ist am einfachsten zu klären, wenn man weiß, von wem sie entsorgt wird bzw. in der Fachsprache “wo sie anfällt”: Fällt die leere Verpackung bei privaten Endkonsumenten oder vergleichbaren Anfallstellen an, zählt sie als Verkaufsverpackung und muss in Deutschland lizenziert werden. Handelt es sich um Transportverpackungen, die üblicherweise im Handel verbleiben und daher in den meisten Fällen gewerblich entsorgt werden, sind diese nicht zu lizenzieren.
Es gibt eine Liste der ZSVR, wo Anfallstellen, die dem privaten Endverbraucher gleichzusetzen sind, exemplarisch aufgezählt werden. Das sind u.a. Bildungseinrichtungen, Gaststätten, Krankenhäuser oder kleinere Handwerksbetriebe. Ein gutes Beispiel ist immer das einer Bäckerei: Handelt es sich um einen eher kleinen Familienbetrieb, dann werden die Verpackungen ganz normal mit der kommunalen Abfallsammlung entsorgt (es stehen normale haushaltsübliche Müllcontainer zur Verfügung). Hingegen stehen einer Filiale einer Bäckereikette wie Harry Brot sogenannte gewerbliche Abfallcontainer zur Verfügung, die nicht mit der normalen Müllabfuhr abgeholt werden.
Unternehmen müssen verpackungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, wenn sie also
- Waren herstellen und verpacken (also leere Verpackungen erstmals befüllen), deren Verpackungen typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen. Als Verpackung zählt alles, was zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung der Waren dient (auch Etiketten, die an Produkten angebracht werden, zählen demnach zur Verpackung).
- Waren versenden und Versandkartons sowie Verpackungsmaterial bei privaten Endverbrauchern anfallen (Versandhändler oder E-Commerce-Händler).
- Waren importieren und beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für diese Waren innehaben.
Für sogenannte “Serviceverpackungen” gibt es eine Ausnahmeregel:
- Serviceverpackungen sind solche, die erst bei der Übergabe an den Endverbraucher mit Ware befüllt werden. Z.B. Bäckertüten, Pizzakartons, Alu-Schalen, aber auch Folien einer Textilreinigung oder Beutel von Marktständen.
- Befüller von Serviceverpackungen können die Systembeteiligungspflicht auf die vorgelagerte Vertriebsstufe abgeben. Das wären dann z.B. die Hersteller der Pizzakartons oder des Einweggeschirrs von Take-Away Speisen und Getränken.
- Sind die Serviceverpackungen also bereits lizenziert (am System beteiligt), müssen sie nicht nochmals vom Befüller an einem Rücknahmesystem beteiligt werden.
Es gibt wie zuvor erwähnt auch Verpackungen, die hauptsächlich im Handel oder der Industrie anfallen. Diese Verpackungen fallen also nicht bei privaten Endkonsumenten an und sind daher auch nicht systembeteiligungspflichtig. Diese Verpackungen müssen entweder vom Hersteller zurückgenommen werden oder es muss für ihre Entsorgung bezahlt werden (es können also individuelle Vereinbarungen zwischen Kunde und Lieferant getroffen werden).
Dazu zählen:
- Transportverpackungen,
- Um- und Verkaufsverpackungen, die nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen und von diesen im Hausmüll entsorgt werden,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die systemunverträglich sind (z.B., wenn sie bestimmte schadstoffhaltige Füllgüter enthalten) und
- Mehrwegverpackungen.
Regelungen für Versand- und E-Commerce-Handel
Gemäß der Hersteller-Definition nach dem deutschen VerpackG unterliegen Unternehmen aus dem Versand- und E-Commerce-Handel genauso den verpackungsrechtlichen Verpflichtungen. Sie gelten in Deutschland als Letztvertreiber. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, drohen auch diesen Unternehmen empfindliche Bußgelder und ein Vertriebsverbot.
Das gilt auch für elektronische Marktplätze wie Amazon oder Zalando und Fulfillment-Dienstleister!
Zusätzliche Kennzeichnungspflichten für Getränkehersteller
In Deutschland muss beim Verkauf von Getränken deutlich und gut sichtbar darauf hingewiesen werden, ob es sich um Einweg- oder Mehrweg-Verpackungen handelt. Einweg-Verpackungen werden – wie der Name schon sagt – nach der Rückgabe nicht mehr wiederverwendet.
Seit dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland die Pfandpflicht auf sämtlichen Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen. Für Milch und Milcherzeugnisse gibt es noch eine Ausnahme: die Pfandpflicht greift erst am 1. Januar 2024.
Zusätzlich wurde festgelegt, dass ab 2025 PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 % aus Kunststoffrezyklaten (so wird recycelter Kunststoff in der Fachsprache genannt) bestehen. 2030 wird dieser Mindestanteil auf 30 % angehoben.
Erfolgreich und verantwortungsbewusst in den deutschen Verpackungsmarkt einsteigen
Die verpackungsrechtlichen Verpflichtungen und Umweltauflagen sind nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch ein wichtiger Schritt in Richtung Nachhaltigkeit und Umweltschutz. Indem sich Unternehmen an diese Richtlinien halten, übernehmen sie Verantwortung im Sinne der Gesetzgebung sowie im Interesse unserer Umwelt und kommender Generationen. So stärken sie auch gleichzeitig ihre Position als verantwortungsbewusste Akteure in der globalen Geschäftswelt.
Weitere Details zu Ihren EPR-Verpackungsverpflichtungen in Deutschland finden Sie in unserem EPR Compliance Check tool.