EPR Spanien – Wie können Unternehmen die Erweiterte Herstellerverantwortung in 2024 erfüllen?

EPR Spanien – Wie auch in anderen europäischen Ländern wurden die EPR-Vorschriften und -Verpflichtungen für Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte auf den Markt bringen, in den letzten Jahren verschärft und sind mittlerweile durchaus herausfordernd. Die rechtliche Grundlage für die mitunter sehr komplexen Vorschriften bildet das Dekret für Verpackungen und Verpackungsabfälle.

Grundsätzlich gelten die EPR-Verpflichtungen für alle herstellenden und produzierenden Unternehmen. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Vor allem ausländische E-Commerce-Händlerinnen und Händler ohne eigenen Firmensitz in Spanien, die direkt an private Endkonsumentinnen und Endkonsumenten liefern, müssen sich sehr genau informieren, ob tatsächlich alle Verpflichtungen rund um das Thema EPR korrekt erfüllt werden.

Ob Ihr Unternehmen von den folgenden Neuerungen in Spanien betroffen ist oder nicht, und welche konkreten Verpflichtungen zutreffen, lässt sich nur im Einzelfall bestimmen. Für einen schnellen Überblick können Sie unseren Quick Check Fragebogen verwenden. Sie einige Eckdaten zu Ihrem Unternehmen, Ihren Produkten und den Ländern, in denen Sie wirtschaftlich tätig sind, eingetragen haben, erhalten Sie per Knopfdruck einen Basis Report über Ihre EPR-Verpflichtungen.

EPR Spanien: Beteiligung an einem Rücknahmesystem (PRO) für alle Arten von Verpackungen

Neu ist seit dem letzten Jahr, dass nicht nur Haushaltsverpackungen, die bei privaten Endkonsumenten anfallen, in Spanien ordnungsgemäß entpflichtet werden müssen, sondern auch Gewerbe- und Industrieverpackungen bei einem Rücknahmesystem für Verpackungen (PRO) beteiligt werden müssen. Das sind z.B. Versandverpackungen oder Umverpackungen, die bei einem Handelspartner verbleiben. Konkret bedeutet das, dass ab dem Jahr 2025 alle gewerblichen und industriellen Verpackungen ordnungsgemäß bei einem PRO beteiligt werden müssen. Bis Ende 2024 wird sich daher in Spanien noch einiges bewegen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die entsprechende EPR-Systeme eingerichtet sein, damit alle betroffenen Verpackungen entsprechend entsorgt, gesammelt und recycelt werden können.

Registrierung im Herstellerregister „Registro de Productores de Producto“

In Spanien gibt es ähnlich wie in Deutschland ein öffentliches Herstellerverzeichnis: das Registro de Productores de Producto. Unternehmen, die ihre Produkte auf dem spanischen Markt vertreiben wollen, müssen sich dort anmelden und ihre in Spanien in den Verkehr gebrachten Verpackungsmengen registrieren. Somit dient das Register als zentrale Erfassungsstelle aller in Spanien vertriebenen Verpackungsmengen. Nach der erfolgreichen Registrierung erhält jedes Unternehmen eine Registernummer, die mit den “ENV” beginnt und aus einer Jahreszahl sowie 9 Ziffern besteht. Es ist zu beachten, dass diese Registrierung im Herstellerregister ergänzend zur Systembeteiligung am PRO zu erfolgen hat. Die Registrierung im Verzeichnis ersetzt keinesfalls die Systembeteiligung!

Bestellung eines Bevollmächtigten in Spanien

Wie eingangs erwähnt, müssen vor allem ausländische Unternehmen, die nur einen Firmensitz außerhalb Spaniens vorweisen können, besonders viele Vorschriften beachten. Dazu gehört auch die Bestellung eines sog. „Bevollmächtigten“ für den spanischen Markt. Dieser übernimmt vor dem Gesetz alle rechtlichen Verpflichtungen rund um das Thema der Erweiterten Herstellerverantwortung und kann auch im Namen des Unternehmens die Beantragung diverser Identifikations- und Registrierungsnummern übernehmen, die sehr umfangreich und besonders zeitaufwendig ist:

  • Die NIE-Nummer für ausländische Personen in Spanien: Was ist das und wer muss das beantragen? Die spanische NIE-Nummer ist eine ausländische Identifikationsnummer (Número de Identificación de Extranjero), die von der spanischen Nationalpolizei vergeben wird und entweder online oder bei spanischen Behörden beantragt werden kann. Es handelt sich um eine eindeutige Steueridentifikationsnummer, die Ausländer für eine rechtliche oder steuerliche Tätigkeit in Spanien benötigen. Sie beginnt entweder mit dem Buchstaben „X“, „Y“ oder „Z“ und besteht dann aus 7 Ziffern und einem weiteren Buchstaben. Die NIE-Nummer wird benötigt, um im nächsten Schritt eine Steueridentifikationsnummer (NIF-Nummer) für das ausländische Unternehmen in Spanien beantragen zu können.
  • Die NIF-Nummer für ausländische Unternehmen in Spanien: Was ist das und wer muss das beantragen? Die spanische NIF-Nummer ist eine Steueridentifikationsnummer (Número de Identificación Fiscal). Jedes Unternehmen, das in Spanien wirtschaftlich tätig ist, muss eine NIF-Nummer vorweisen. Da es keine andere Steuernummer in Spanien gibt, ist sie auch verpflichtend auf allen Rechnungen anzuführen. Eine NIF-Nummer kann jedoch erst dann für ein ausländisches Unternehmen beantragt werden, wenn die beantragende ausländische Person (also der Inhaberin bzw. Inhaber/Eigentümerin bzw. Eigentümer des Unternehmens) bereits eine NIE-Nummer besitzt. Die NIF besteht aus neun Zeichen: einem Buchstaben, gefolgt von sieben Zahlen und einem Zeichen, das entweder Buchstabe oder Zahl sein kann. Der erste Buchstabe bezeichnet die Art der Firma oder Institution (z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Verband, etc.).
  • Vertragsabschluss mit einem Rücknahmesystem für Verpackungen (PRO). Wie oben erwähnt, gilt in Spanien nicht nur für Haushaltsverpackungen, die bei privaten Endkonsumentinnen und Endkonsumenten anfallen, die Beteiligungspflicht an einem PRO, sondern ab dem 01.01.2025 auch für alle Industrie- und Gewerbeverpackungen. Die dafür notwendigen Rücknahmesysteme und die Sammel- und Recyclinginfrastruktur dafür werden bis Ende des Jahres etabliert und eingerichtet.
  • Registrierung im spanischen Herstellerregister. Auch ausländische Unternehmen müssen diese Registrierung im „Registro de Productores de Producto“ abschließen. Ergänzend dazu wird ein aufrechter Vertrag mit einem Rücknahmesystem für Verpackungen (PRO) verlangt. Die Information, bei welchem PRO ein Unternehmen seine Verpackungen beteiligt, ist ebenso im Register zu hinterlegen. Dabei ist zu beachten, dass neben der konkreten Auswahl eines bereits operierenden PROs alternativ die Möglichkeit besteht, „noch nicht konstituiertes PRO” anzugeben.
  • Meldung der Verpackungsmengen an das PRO und das Herstellerregister. Der letzte Schritt für ausländische Unternehmen bei der Erfüllung ihrer EPR-Verpflichtungen ist die korrekte Meldung aller in Verkehr gebrachten Verpackungen.

Die spanische Plastiksteuer ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft

Für nicht-wiederverwendbare Verpackungen aus nicht-recyceltem Kunststoff, die erstmals in Spanien in Verkehr gebracht werden, gilt eine Sondersteuer, die auch als „Plastiksteuer“ bekannt ist. Davon betroffen sind gleichermaßen spanische Unternehmen wie auch ausländische Lieferantinnen und Lieferanten. Verpackungen, die mit dieser Sondersteuer belegt werden, müssen in der Steuererklärung entsprechend deklariert werden. Die Anteile einer Verpackung, die aus recyceltem Kunststoff bestehen, können von der Steuer befreit werden, wenn diese durch Gutachten einer zertifizierten Stelle als solche ausgewiesen sind.

Konkret sind das alle Plastikerzeugnisse aus nicht-recyceltem Kunststoff, die dem Schutz, der Behandlung, dem Umschlag, der Verteilung und der Aufmachung von Waren dienen, sofern sie nicht wiederverwendbar sind. Dabei ist es einerlei, ob diese Erzeugnisse etwas verpacken oder ob sie leer sind und erst später befüllt werden:

  • Alle Einwegverpackungen, die Kunststoff enthalten,
  • Kunststoffrohlinge zur industriellen Fertigung von Verpackungen sowie
  • Kunststofferzeugnisse, die zum Verschließen, Vermarkten oder Präsentieren von Verpackungen verwendet werden.

Es ist also unumgänglich, dass korrekte Verpackungsdaten vorliegen, damit diese Steuer auch richtig berechnet werden kann. Der Steuersatz beträgt 0,45 €/Kg. Für manche Produktverpackungen gibt es jedoch Ausnahmeregelungen (z.B. in der Medizin).

Ein Auszug über weitere Vorgaben für Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen

Die überarbeitete spanische Verordnung beinhaltet neben den oben erwähnten auch noch weitere EPR-Verpflichtungen. Nachstehend finden Sie einen groben Überblick über die wichtigsten Bereiche:

  • Förderung des Verkaufs von unverpackten Lebensmitteln
  • Erhöhung des Anteils von Mehrweg-Verpackungen und Festlegung von Wiederverwendungszielen
  • Festlegung eines Mindestanteils an recycelten Kunststoffen (Rezyklaten) in bestimmten Verpackungen
  • Möglichkeit der Einführung eines Pfandsystems
  • Kampf gegen irreführende Kennzeichen auf Verpackungen (z.B. umweltfreundlich)

Beginnen Sie mit unserem Quick Check Fragebogen und verschaffen Sie sich einen Überblick über die EPR-Verpflichtungen für Ihr Unternehmen in Spanien und anderen Ländern.