PPWR Bedeutung: Definitionen und Begrifflichkeiten der PPWR

PPWR Bedeutung: Definitionen und Begrifflichkeiten der PPWR
07.08.2025 Reading time: 6 min By EPR Team

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) stellt für Unternehmen eine umfassende Neuregelung dar, die weit über das bisherige deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) hinausgeht. Um die komplexen Anforderungen der PPWR zu verstehen und Compliance sicherzustellen, ist es unerlässlich, die zentralen Definitionen und Begrifflichkeiten genau zu kennen. PPWR Bedeutung: Die PPWR ist eine direkt anwendbare Verordnung, deren Bestimmungen in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gelten und somit eine hohe Harmonisierung gewährleisten sollen. Mit ihren 71 Legaldefinitionen schafft sie eine neue Basis für das europäische Verpackungsrecht.

PPWR Insights Serie:

Dieser Artikel ist Teil unserer 10-teiligen PPWR Insights Serie:

  1. Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was Unternehmen jetzt wissen müssen
  2. PPWR Bedeutung: Definitionen und Begrifflichkeiten der PPWR
  3. PFAS-Verbot, Recyclingfähigkeit und Rezyklat: Die neuen Anforderungen der PPWR
  4. Biobasierte und kompostierbare Verpackungen unter der PPWR: Chancen und Grenzen
  5. Mehrwegverpackung und Verpackungsminimierung: Neue Ziele der PPWR für nachhaltige Verpackungen
  6. Verpackungskennzeichnung EU unter der PPWR: Transparenz für Verbraucher und Wirtschaftsbeteiligte

Der nächste Artikel der Serie „Verpackungsmüll reduzieren: Welche Verpackungsformate sind nach Artikel 25 PPWR künftig tabu?“ wird nächsten Monat veröffentlicht.

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Der Verpackungsbegriff nach PPWR

Der Verpackungsbegriff nach PPWR

Der Begriff „Verpackung“ wird in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der PPWR umfassend definiert und ähnelt weitgehend der bekannten deutschen Fassung aus dem VerpackG. Es handelt sich dabei um Gegenstände, unabhängig von den verwendeten Materialien, die zur Umschließung, zum Schutz, zur Handhabung, Lieferung oder Präsentation von Produkten verwendet werden.

Die PPWR präzisiert verschiedene Arten von Verpackungen, die für Unternehmen relevant sind:

  • Serviceverpackung (Nr. 1 lit. d): Dies sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an der Verkaufsstelle befüllt zu werden, um das Produkt abzugeben.
  • Verpackungen zum Mitnehmen (Nr. 3): Hierunter fallen Serviceverpackungen, die an bedienten Verkaufsstellen mit Getränken oder zubereiteten Lebensmitteln befüllt werden und in der Regel direkt aus der Verpackung verzehrt werden. Dies ist besonders relevant für den HORECA-Sektor und entspricht in etwa den Regelungen der § 33 und 34 des VerpackG.
  • Umverpackung (Nr. 6): Diese Verpackungen fassen eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten zusammen, die für den Verkauf an Endverbraucher oder das Auffüllen von Regalen bestimmt sind. Die Definition entspricht der Umverpackung nach dem VerpackG.
  • Transportverpackungen (Nr. 7): Sie dienen der Erleichterung der Handhabung und des Transports, um Beschädigungen zu verhindern. Ausgenommen sind Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport. Diese Definition ist identisch mit der im VerpackG.
  • Verpackungen für den elektronischen Handel (Nr. 8): Hierbei handelt es sich um Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Fernabsatzmethoden an den Endverbraucher verwendet werden. Dies entspricht in etwa der Versandverpackung nach dem VerpackG.
  • Verbundverpackungen (Nr. 24): Sie bestehen aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialien, die nicht von Hand getrennt werden können. Materialkomponenten von weniger als 5 % sowie Etiketten, Lacke, Farben, Tinten und Klebstoffe werden dabei nicht berücksichtigt. Auch diese Definition stimmt materiell mit der deutschen Definition überein.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Verpackungsdefinitionen in Artikel 3 der PPWR weitgehend den bereits bekannten Begrifflichkeiten aus dem VerpackG entsprechen.

PPWR Bedeutung: Definitionen und Begrifflichkeiten der PPWR

Wer ist von der PPWR betroffen? (Verpflichtete, Verbraucher, Wirtschaftsbeteiligte)

Die PPWR führt den Oberbegriff „Wirtschaftsakteur“ ein, der eine Vielzahl von Akteuren in der Lieferkette umfasst: Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte, Endvertreiber und Fulfillment-Dienstleister. Eine wichtige Neuerung und Abweichung zu bekannten Regelungen ist die Unterscheidung zwischen „Erzeuger“ und „Hersteller“.

  • Erzeuger: Dies ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, also der Verpackungslieferant. Auch Personen, die Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lassen, gelten als Erzeuger, es sei denn, es handelt sich um Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte oder unter 2 Mio. € Umsatz). Erzeuger sind für Konformitätsbewertungsverfahren und die technische Dokumentation zuständig.
  • Hersteller: Ein Hersteller ist jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt (Erstinverkehrbringer). Hersteller tragen die Pflicht zur Registrierung (Art. 44 Abs. 2) und die erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 45).

Darüber hinaus definiert die PPWR folgende Rollen:

  • Bevollmächtigter: Eine vom Erzeuger beauftragte und in der Union ansässige Person.
  • Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung: Eine vom Hersteller benannte und im jeweiligen Mitgliedstaat niedergelassene Person.

Es ist von großer Bedeutung, diese Definitionen genau zu prüfen, da deutliche Abweichungen zu den bekannten Begriffen aus dem VerpackG bestehen und der Anwendungsbereich der jeweiligen Verpflichtungen davon abhängt.

Auch die Definitionen von „Verbraucher“ und „Endabnehmer“ werden in der PPWR festgelegt:

  • Verbraucher: Jede natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen.
  • Endabnehmer: Jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher oder als beruflicher Endabnehmer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird und die das Produkt in der gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt.

Die Einschätzung zeigt, dass „Verbraucher“ in etwa dem „privaten Endverbraucher“ und „Endabnehmer“ dem „Endverbraucher“ aus dem VerpackG entsprechen.

Die umfassenden und teilweise neuen Definitionen der PPWR erfordern von Unternehmen eine genaue Analyse ihrer Rolle und Pflichten in der Lieferkette. Nur so können die komplexen Anforderungen der neuen EU-Verordnung erfüllt und rechtliche Risiken vermieden werden.

PPWR Insights Serie:

Dieser Artikel ist Teil unserer 10-teiligen PPWR Insights Serie:

  1. Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was Unternehmen jetzt wissen müssen
  2. PPWR Bedeutung: Definitionen und Begrifflichkeiten der PPWR
  3. PFAS-Verbot, Recyclingfähigkeit und Rezyklat: Die neuen Anforderungen der PPWR
  4. Biobasierte und kompostierbare Verpackungen unter der PPWR: Chancen und Grenzen
  5. Mehrwegverpackung und Verpackungsminimierung: Neue Ziele der PPWR für nachhaltige Verpackungen
  6. Verpackungskennzeichnung EU unter der PPWR: Transparenz für Verbraucher und Wirtschaftsbeteiligte

Der nächste Artikel der Serie „Verpackungsmüll reduzieren: Welche Verpackungsformate sind nach Artikel 25 PPWR künftig tabu?“ wird nächsten Monat veröffentlicht.

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Bleiben Sie dran für die Fortsetzung unserer Blog-Reihe, in der wir nach der PPWR Bedeutung tiefer in die neuen Anforderungen der PPWR an gefährliche Stoffe und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen eintauchen werden.

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